Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma KRK Computersysteme GmbH,
Nienburger Str. 9 a, 27232 Sulingen
Stand: 2016
§ 1
Geltungsbereich
Soweit keine abweichenden Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden, erfolgen alle Beratungen und Vertragsabschlüsse auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abnehmer und Lieferanten sind, gleich ob sie diesen entgegenstehen oder nicht, ohne Zustimmung von KRK unverbindlich. Sollten Vertragspartner von KRK (Vertragspartner) diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, so hat dies unverzüglich nach Aushändigung oder bei Vertragsschluss zu geschehen.
§ 2
Vertragsabschlüsse
Das Verkaufspersonal von KRK ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.
Angebote von KRK sind freibleibend. Sie werden erst mit der Auftragsbestätigung bzw. Auslieferung der Ware verbindlich. In Katalogen, Prospekten und Rundsendungen gemachte Angaben über Gewichte, Maße, Preise und dergleichen sind nur Richtwerte und unterliegen im allgemeinen fortlaufenden Änderungen.
§ 3
Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – in Euro und ab Lager in Sulingen. Die Rechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Alle Rechnungen sind – soweit nichts anderes vereinbart – sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Etwa vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen berechnen sich ab dem jeweiligen Rechnungsdatum oder dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum, so dass nach Ablauf der Frist ohne Mahnung Verzug eintritt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Forderung gilt erst als getilgt, wenn der von Rückgriffsansprüchen unbelastete Gegenwert dem Bankkonto von KRK gutgeschrieben wurde. Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners von KRK.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist KRK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sieben Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. KRK ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden wird hierdurch nicht berührt.
Für den Fall, dass an dem geschlossenen Vertrag kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beteiligt ist, gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes mit der Maßgabe, dass KRK im Falle des Zahlungsverzuges des Schuldners berechtigt ist, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen, soweit dem Vertragspartner nicht der Nachweis gelingt, dass KRK kein Schaden oder ein Schaden entstanden ist, der nicht höher als acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist.
Im Falle des Verzuges hat KRK das Recht, noch ausstehende Leistungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis, so wie noch ausstehende Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 BGB zurückzubehalten bzw. nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung muss dabei dem Wert der zu erbringenden Leistung entsprechen. Im Übrigen hat KRK in dem Falle, dass der Schuldner trotz nochmaliger Mahnung nach Eintritt des Verzuges nicht innerhalb von zwei Wochen leistet, das Recht, sämtliche Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) sofort fällig zu stellen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von KRK in Sulingen.
Der Versand der Ware erfolgt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Versendungskaufes. Soweit der Vertragspartner es nicht anders bestimmt, wählt KRK die Versandart (z. B. Spedition, Paketservice, Bahn oder Post) nach eigenem Ermessen aus.
§ 4
Leistungserbringung
KRK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare ähnliche Ereignisse (z. B. Arbeitskampfmaßnahmen, unvorhersehbare Betriebsstörungen aller Art, Mangel an Energie oder Rohstoffen) verursacht worden sind, die KRK nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse KRK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KRK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist Soweit dem Vertragspartner in Folge der Verzögerung der gesamten Leistung oder eines Teils die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegen über KRK vom Vertrag zurücktreten. Bei unaufgeforderten und un abgesprochenen Warenrücksendungen des Vertragspartners, trägt dieser das Risiko für den Untergang oder die Verschlechterung der Ware.
§ 5
Gewährleistung
Soweit in den §§ 6 bis 8 und den nachfolgenden Absätzen nichts Gegenteiliges geregelt ist, stehen den Vertragspartnern von KRK bei Mängeln der gelieferten Ware die gesetzlichen Rechte zu. Für Schadensersatzansprüche des Verbrauchers gelten jedoch die besonderen Bestimmungen des § 6. Für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern, welche nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 7 und 8. Im Falle von Mängelrügen ist die beanstandete Ware in Originalverpackung unter Angabe der Beanstandung und Beifügung der entsprechenden Originallieferpapiere fristgerecht zurückzusenden. Wenn und soweit ein Hersteller, Lieferant oder sonstiger Dritter eine eigene Gewährleistung gegenüber dem Vertragspartner von KRK übernimmt (z.B. durch Übergabe einer Garantiekarte), wird dadurch die Gewährleistung von KRK selbst im Verhältnis zum Vertragspartner in keinem Falle in diesem Sinne erweitert. Keine Gewährleistung besteht für Transportschäden oder Schäden, die durch die Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder unsachgemäßer Behandlung entstanden sind.
§ 6
Haftung auf Schadenersatz gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware KRK schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Vertragspartner möglich zu beschreiben. Unterbleibt eine entsprechende Mängelanzeige, sind Schadensersatzansprüche gegen KRK insoweit ausgeschlossen. Die Haftung von KRK auf Schadensersatz, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung von KRK wegen vorsätzlichem Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit von KRK oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7
Gewährleistung gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn KRK nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist KRK nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KRK, kann der Vertragspartner unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die KRK aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird KRK nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen KRK bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreites ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen KRK gehemmt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von KRK die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hier durch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 8
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
Die Haftung von KRK auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt. KRK haftet nicht a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehiflen; b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder Dritten oder des Eigentums des Vertragspartners vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit KRK nach vorstehendem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KRK bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten in gleichem Umfange zugunsten der Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KRK. Soweit KRK technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung von KRK wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit von KRK oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9
Elektromagnetische Verträglichkeit
Alle Computer, welche von KRK vertrieben werden, sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (gültig seit dem 01.01.1996) CE-zertifiziert und entsprechen so mit den Richtlinien der Communauté Européenne (CE), hier insbesondere den Richtlinien gemäß Elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV). Wer den durch den Ein- oder Ausbau von Komponenten (auch bei Verwendung CE-konformer Komponenten) an den von uns ausgelieferten Geräten Veränderungen vorgenommen, erlischt die oben genannte CE-Kennzeichnung, da sich die CE-Zertifizierungen ausschließlich auf die von uns konfigurierten Rechnersysteme beziehen.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
KRK behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Die gelieferte Ware, so wie die nach § 11 an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Vertwertungsfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter den Bedingungen des § 11 zu verarbeiten und zu veräußern. Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, sind unzulässig. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von KRK hinweisen und KRK hierüber informieren, um KRK die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. KRK wird die Vorbehaltsware, so wie die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Tritt KRK bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist KRK berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zuverlangen.
§ 11
Verarbeitung und Veräußerung der Vorbehaltsware
Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so erwirbt KRK unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache (Bruchteilseigentum). Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei KRK eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Bruchteilseigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an KRK. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an KRK ab. Selbiges gilt bei Miteigentum des Vertragspartners an der durch Verarbeitung von Vorbehaltsware von KRK entstandene Sachen anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Gleiches gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KRK ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an KRK abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnungen von KRK einzuziehen. KRK darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfalle widerrufen.
§ 12
Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Vertragsparnter allein zur Benutzung auf einer Computeranlage überlassen. Das heißt, er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Vertragspartner in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
§ 13
Datenschutz
KRK erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten der Nutzer i.S.d. § 2 Nr. 3 TMG im automatisierten Verfahren, so weit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung der geschlossenen Verträge erforderlich sind (Bestandsdaten) gemäß § 14 TMG. Ferner erhebt, verarbeitet und nutzt KRK Nutzungs- und Abrechnungsdaten der Nutzer gemäß § 15 TMG. Der Vertragspartner hat das Recht, unentgeltlich Auskunft zu den von seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten. Hierfür kann er sich an den Datenschutzbeauftragten von KRK, Herrn Marc Friedrich, Secom IT GmbH, Nienburger Straße 9d, 27232 Sulingen, Telefon: 04271 9473 800, wenden. Ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 4 g BDSG kann eben falls bei dem benannten Datenschutzbeauftragten angefordert werden.
§ 14
Sonstiges
Ist eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gerichtsstand für alle entstehen den Rechtsstreitigkeiten ist, so weit es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO handelt, für beide Teile Sulingen und zwar auch für Fragen im Wechsel- oder Scheckprozess. Für die Rechtsbeziehung der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privat rechts.